ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 412e Versicherungszuordnung auf Antrag
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Für Fälle der Versicherungszuordnung zum GSVG bzw BSVG wird der versicherten Person oder ihrem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt, einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung zu stellen. Der Antrag kann sowohl bei der SVS als auch bei der ÖGK gestellt werden.
An das Feststellungsergebnis sind die ÖGK, die SVS und das Finanzamt gebunden. Die Bestimmungen der § 412b und 412c sind sinngemäß auch auf das antragsgemäß einzuleitende Verfahren nach § 412e anzuwenden.