ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 362a Feststellung des Sachverhaltes
1
Die bisher in § 358 Abs 1 und 2 geregelte Möglichkeit für die Versicherungsträger, die Parteien, sonstige Auskunftspersonen und Beteiligte zur Feststellung des Sachverhaltes zu vernehmen bzw bei Nichterscheinen oder Aussageverweigerung das örtlich zuständige Bezirksgericht um Vernehmung zu ersuchen, wurde als neuer § 362a für das Leistungsverfahren aufrechterhalten.
Da nach Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit künftig in Verwaltungssachen generell die Regelungen des AVG anzuwenden sind, wurde die bisher vorgesehene Möglichkeit des Vernehmungsersuchens an die Bezirksverwaltungsbehörde als entbehrlich fallengelassen (EB 2195 BlgNR 24. GP, 6).
2
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnort des Geladenen (Oberndorfer/Muzak in Tomandl, System, 6.2.1., 680). Das um Amtshilfe ersuchte Bezirksgericht hat die Regeln der ZPO einschließlich der darin eingeräumten Zwangsbefugnisse anzuwenden.