ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 362 Zurückweisung von Leistungsanträgen in der Unfall- und Pensionsversicherung
Übersicht der Kommentierung
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I. Sperrfrist
1
Die sog Sperrfrist nach § 362 beginnt trotz des in Sozialrechtssachen geltenden Neuerungsverbots im Rechtsmittelverfahren mit der Rechtskraft der Entscheidung und nicht bereits mit dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Das Abstellen auf die Rechtskraft liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (10 ObS 78/07h; RS 0122170).
§ 362 (iVm § 68 ASGG) ist seinem Wortlaut nach nur auf VR und die in Abs 2 und 3 genannten Pensionen aus dem VersFall der gemindAF anwendbar (nicht auf Waisenpensionen – 10 ObS 14/10x).
2
Die Bescheinigungspflicht besteht nur, wenn innerhalb der Sperrfrist ein neuer Antrag auf diejenige Leistung gestellt wird, deren Voraussetzungen kurze Zeit zuvor rk verneint wurden, aber nicht für einen Antrag auf eine andere Pensionsleistung mit (zB wegen einer Gesetzesänderung) erleichterten Zugangsvoraussetzungen (RS 0116711).
2a
Mit dem BBG 2011 wurde die Sperrfrist für Leistungen aus der PV wegen gemindAF sowie der beruflichen Rehabilitation (§§ 253e, 270a) von einem Jahr auf 18 Monate verlängert.
Mit ...