Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

12. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4311-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 30c Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben

Josef Souhrada

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Sozialversicherungsnummer/bereichsspezifische Personenkennzeichen (Z 1)
A.
Sozialversicherungsnummer
211
B.
Bereichsspezifische Personenkennzeichen
II.
Datenverarbeitungsanlage und Auskünfte (Z 2)
A.
Datenverarbeitung (lit a)
1319
B.
Auskünfte (lit b)
2036
C.
Weitere Aufgaben (Z 3 bis 13)
3753

Vorspann

1

§ 30c enthält iW Regeln, die bisher unter „zentrale Dienstleistungen“ in § 31 Abs 4 angeführt waren und die für alle Versicherungszweige relevant sind.

I. Sozialversicherungsnummer/ bereichsspezifische Personenkennzeichen (Z 1)

A. Sozialversicherungsnummer

2

Z 1 ist die Rechtsgrundlage der Sozialversicherungsnummer (SVNR) als einheitl Ordnungsbegriff für die Datenspeicherung der SV und verwandter Bereiche (vgl § 25 EStG für die Lohnverrechnung). Die Personendatensätze, die unter dieser Nummer gespeichert sind, werden bei Bedarf mit den Schreibweisen des Zentralen Melderegisters abgeglichen (§ 360 Abs 6, § 14 MeldeG; für statistische Erhebungen s § 16b MeldeG). Zur Verwendung s § 460d. Die SV ist verpflichtet, den Personenkern des Personenstandsrechts zu verwenden (§ 47 PStG). Nach § 48 Abs 2 PStG sind dem DV die grundlegenden ...

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.