ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 30c Wahrnehmung trägerübergreifender Verwaltungsaufgaben
Übersicht der Kommentierung
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I. | Sozialversicherungsnummer/bereichsspezifische Personenkennzeichen (Z 1) | ||
A. | Sozialversicherungsnummer | ||
B. | Bereichsspezifische Personenkennzeichen | ||
II. | Datenverarbeitungsanlage und Auskünfte (Z 2) | ||
A. | Datenverarbeitung (lit a) | ||
B. | Auskünfte (lit b) | ||
C. | Weitere Aufgaben (Z 3 bis 13) |
Vorspann
1
§ 30c enthält iW Regeln, die bisher unter „zentrale Dienstleistungen“ in § 31 Abs 4 angeführt waren und die für alle Versicherungszweige relevant sind.
I. Sozialversicherungsnummer/ bereichsspezifische Personenkennzeichen (Z 1)
A. Sozialversicherungsnummer
2
Z 1 ist die Rechtsgrundlage der Sozialversicherungsnummer (SVNR) als einheitl Ordnungsbegriff für die Datenspeicherung der SV und verwandter Bereiche (vgl § 25 EStG für die Lohnverrechnung). Die Personendatensätze, die unter dieser Nummer gespeichert sind, werden bei Bedarf mit den Schreibweisen des Zentralen Melderegisters abgeglichen (§ 360 Abs 6, § 14 MeldeG; für statistische Erhebungen s § 16b MeldeG). Zur Verwendung s § 460d. Die SV ist verpflichtet, den Personenkern des Personenstandsrechts zu verwenden (§ 47 PStG). Nach § 48 Abs 2 PStG sind dem DV die grundlegenden ...