ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 360 Rechts- und Verwaltungshilfe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Amtshilfe | |
II. | Kosten (Abs 2) | |
III. | Registereinsicht (Abs 3) | |
IV. | Datenübermittlung durch die Personenstandsbehörden (Abs 5) | |
V. | Angelegenheiten des Meldewesens (Abs 6) | |
VI. | Mitwirkung der Abgabenbehörden (Abs 7) |
I. Amtshilfe
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Rechts- und Verwaltungshilfe lassen sich unter dem gebräuchlicheren Begriff Amtshilfe zusammenfassen (vgl diesen Ausdruck zB in § 89h GOG; zur Terminologie Souhrada, Amtshilfe an Gerichte, SozSi 1990, 446). Auf verfassungsrechtlicher Ebene ist die Amtshilfe in Art 22 B-VG verankert. Seit der Novelle BGBl I 2012/51 werden durch diese Bestimmung auch die sonstigen Selbstverwaltungskörper, und somit auch die SVT, im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. Bis dahin waren nach hL auf Grund des in Art 22 B-VG verwendeten organisatorischen Organbegriffs insb Selbstverwaltungskörper, und somit auch die SVT, nicht erfasst (dazu Wiederin, Art 22 B-VG in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht Rz 19 ff, mwN). Die Amtshilfe für und durch SVT und DV ist weiterhin durch einfachgesetzliche Normierung gekennzeichnet (vgl etwa auch § 321; zu deren Zulässigkeit nach alter Rechtslage Wiederin, aaO ...