ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 30a Beschlussfassung von Richtlinien
Vorspann
1
§ 30a enthält einen Kompetenzkatalog, der historisch gewachsen (früherer § 31 Abs 5), nicht vollständig, nicht nach Aufgabenbereichen sortiert und iZm anderen Bestimmungen (für das Dienstrecht zB § 30b) zu sehen ist. Zur Verbindlichkeit s § 30 Abs 3. Es kann auch Normen geben, die auf mehreren Kompetenzen beruhen (vgl REDV 2006). Die folgende Tabelle enthält eine Grobsortierung nach inhaltl Schwerpunkten. Die nach den einzelnen Z erlassenen Richtlinien werden bei Bedarf iZm den sachlich in Betracht kommenden Bestimmungen (s die Hinweise in der Spalte der Rechtsgrundlagen) erläutert. Richtlinien aus der Zeit vor 2005 gelten nicht mehr (Rechtsbereinigung, § 593 Abs 3).
2
Rechtsgrundlage von RL des DV können auch unmittelbar anzuwendende Normen europarechtl Art sein, die im ASVG oder einem anderen SV-Gesetz nicht erwähnt sind. Für die RZSV 2005 idF avsv 69/2010 waren dies bspw Art 30 iVm Art 5 der VO (EG) 883/2004 und Art 7 VO (EG) 987/2009. Der Anwendungsvorrang europarechtl Normen kann dazu führen, dass RL rechtmäßig vom Wortlaut österr Rechtsvorschriften abweichen. IdZ wurden auch die Bestimmungen über das rückwirkende Inkrafttreten von Durchf...