ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 351h Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Erstattungskodex
Übersicht der Kommentierung
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I. | Organisation | |||
II. | Anmerkung | |||
III. | Beschwerden (Abs 1 bis 4) | |||
A. | Arten (Abs 1 bis 2) | |||
B. | Fristen (Abs 3) | |||
C. | Aufschiebende Wirkung (Abs 3) | |||
D. | Inhalt (Abs 4) | |||
IV. | Entscheidung (Abs 5) | |||
A. | Arten | |||
B. | Fristen | |||
C. | Entscheidungsgründe | |||
V. | Neuerliche Entscheidung des DV (Abs 5) | |||
A. | Entscheidungsfrist | |||
1. | Erstattungsfähigkeit wird bejaht | |||
2. | Erstattungsfähigkeit wird verneint | |||
VI. | Außerordentliche Rechtsmittel | |||
A. | VfGH | |||
B. | VwGH |
I. Organisation
Rz 1–3 entfallen
II. Anmerkung
Rz 4 entfällt
III. Beschwerden (Abs 1 bis 4)
A. Arten (Abs 1 bis 2)
5
Wird der Antrag eines pharmazeutischen Unternehmens auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den grünen bzw gelben Bereich des EKO (Abschnitt IV VO-EKO) vom DV ab- oder zurückgewiesen, wird die betreffende Arzneispezialität, die sich während des Verfahrens vor dem DV im roten Bereich des EKO befindet, aus diesem gestrichen. In diesem Fall ist die Rechtsgrundlage für eine allfällige Beschwerde an das BVwG der Abs 1 Z 1 lit a. Danach hat das BVwG über Beschwerden des vertriebsberechtigten Unternehmens, dessen Antrag auf Aufnahme einer Arzneisp...