ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 349 Gesamtverträge
Übersicht der Kommentierung
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I. | Beziehungen zu privaten Krankenanstalten; Großgeräte (Abs 2a und 2b) | ||
A. | PRIKRAF-GV (Abs 2a) | ||
B. | Großgeräte-GV (Abs 2b) | ||
C. | Ambulatoriums-GV (Abs 2c) | ||
II. | Qualitätsvorgaben (Abs 5) |
I. Beziehungen zu privaten Krankenanstalten; Großgeräte (Abs 2a und 2b)
A. PRIKRAF-GV (Abs 2a)
13
Die Beziehungen der KVT und des DV zum Fachverband der privaten Krankenanstalten und Kurbetriebe in der WKÖ und den in ihm zusammengefassten PRIKRAF-KA (§ 149 Abs 3 und 3a) sind in einem GV zu regeln. Darüber hinaus hat der DV mit dem PRIKRAF einen Fondsvertrag abgeschlossenen, der die Beziehungen zwischen ihm und den KVT und dem Fonds regelt.
13a
§ 149 Abs 3 ASVG lässt den Abschluss von Zusatzvereinbarungen zur Aufnahme weiterer KA in den PRIKRAF zu; jedoch haben weitere Krankenanstalten keinerlei Rechtsanspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages und damit Aufnahme in den Fonds (VfGH B 584/11 Rz 24).
B. Großgeräte-GV (Abs 2b)
14
Gem Art 5 15a Organisation und Finanzierung ist der Österreichische Strukturplan Gesundheit der Rahmenplan für die verbindliche Planung im österreichischen Gesundheitswesen. Der ÖSG ist in der BZK einvernehmlich von Bundes-, Länder- und Sozialversicherungsvert...