ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 30 Aufgaben
Übersicht der Kommentierung
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I. | Organisation | ||
II. | Grundsätzliche Aufgaben | ||
III. | Verbindlichkeit (Abs 3) | ||
IV. | Übertragener Wirkungsbereich, Weisungsbindung | ||
V. | Erkenntnisse des VfGH zum Dachverband (VfSlg 17.023 und G 78-81/2019 ua) | ||
A. | Grundprinzipien der Selbstverwaltung | ||
B. | Mitwirkungsrecht der Verbandsangehörigen | ||
C. | Keine Entsendung durch Interessenvertretungen | ||
D. | Weisungsgebundene Organe aus Nichtverbandsangehörigen zulässig | ||
E. | Kein Bescheidrecht |
I. Organisation
1
Dachverband der Sozialversicherungsträger ist ab der Name des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Es fand durch das SV-OG keine „Neugründung“ oder sonstiger Wechsel in der Rechtsperson statt, dementsprechend gibt es auch keine „juristische Sekunde“ zwischen einer früheren und nunmehrigen Entität.
Die Führung von abweichenden Bezeichnungen („Marketingnamen“ wie zB „Dachverband der österreichischen Sozialversicherung“) ist im geschäftlichen Verkehr zulässig. In rechtl relevanten Zusammenhängen (Behördenfunktion, Parteistellung, Normsetzung, Begründung von Rechten und Pflichten durch Vertragsabschluss, Abgabe von Erklärungen usw) ist jedoch zur Vermeidung von Missverständnis...