ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 348b Auflösung des Gesamtvertrages
Übersicht der Kommentierung
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I. Zweck
1
Diese Bestimmung enthält Regelungen über die gänzliche Auflösung des ApoGV. Sie wurden den entsprechenden Bestimmungen für Ärztegesamtverträge nachgebildet (vgl § 342 Rz 109 ff).
II. Bestimmung des Vertragsinhalts durch die Bundesschiedskommission (Abs 3)
2
Auf Antrag der ÖAK oder des DV setzt die BSK (s § 348e und 348f) den Inhalt eines aufgekündigten ApoGV für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung – fest. Dieser Antrag kann gestellt werden, wenn sechs Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer des ApoGV kein neuer ApoGV geschlossen wurde und wenn die Geltungsdauer des aufgekündigten ApoGV noch nicht abgelaufen ist. Wenn ein solcher Antrag fristgerecht gestellt wird, dann bleibt der aufgekündigte ApoGV bis zur Entscheidung der BSK vorläufig in Kraft (Abs 3 iVm § 348 Abs 1 und 2).
3
Werden diese Schritte gesetzt und benötigt die BSK die ihr für ihre Entscheidung zustehenden sechs Monate, um den Inhalt des aufgekündigten ApoGV um drei Monate zu verlängern, so besteht der ApoGV – trotz Kündigung – für mindestens zwölf M...