ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 347b Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen
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Der Materiengesetzgeber hat von der Ermächtigung des Art 135 Abs 1 B-VG Gebrauch gemacht und sieht an Stelle der Entscheidung durch Einzelrichter eine solche durch einen Senat aus einem Richter des BVwG und fachkundigen Laienrichtern vor (sa § 6 und § 7 Abs 2 VwGG). Die RV (2167 BlgNR 24. GP) wollte mit nur zwei Beisitzern (einen von der ÖÄK nominierten selbstständig berufsberechtigten Arzt und einen vom HV nominierten Ökonomen) das Auslangen finden. Ein Abänderungsantrag (s AB 2257 BlgNR 24. GP) führte aber zur Erweiterung auf je zwei von der ÖÄK und vom HV/DV nominierte Beisitzer (je ein Mediziner und ein Experte). Analoges gilt für die übrigen Berufsgruppen, für die SchK zuständig sind. Bei fachkundigen Laienrichtern handelt es sich nicht um Sachverständige iSd § 52 AVG, sondern um sachkundige Organwalter in richterlicher Funktion (Pürgy, Die Mitwirkung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2014, 389).
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Gem Art 136 Abs 2 B-VG sind vom VwGVG und (subsidiär) AVG abweichende Verfahrens(kosten)regelungen möglich. Die Kostenregelung des Abs 3 entspricht ihrem Wortlaut nach jener des § 347 Abs 7 für SchK. Dies dachten auch...