ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 347 Allgemeine Bestimmungen über die Kommissionen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Verfahrensvorschriften | ||
A. | Diverse Entscheidungen zu Schiedskommissionsverfahren | ||
B. | Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlung | ||
C. | Kosten des Verfahrens (Abs 7) |
I. Allgemeines
Rz 1–4 entfallen
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Die Entsendung fachkundiger Beisitzer in die SchK (analog Laienrichter im BVwG: § 347b Rz 1, 3) dient mE va der Verfahrensökonomie, weil die Bestellung von Sachverständigen gem § 52 AVG dann nicht erforderl ist, wenn die Beh (bzw zumindest einer ihrer Organwalter) über die zur Beurteilung des Streitfalles erforderl Sachkunde verfügt. Daher sollen die für die Entsendung von Beisitzern in konkreten Streitfällen vor der PSK oder LSK zust Körperschaften nach Möglichkeit auch fachlich geeignete Beisitzer nominieren. (Gem § 344 Abs 2 idF BGBl I 2010/61 muss nunmehr je ein Beisitzer der PSK ein [Zahn]Arzt sein.) Die selbstständigen Darlegungen der Beh müssen (iS ihrer Nachprüfbarkeit) methodisch und ihrem fachlichen Niveau nach den für Sachverständigengutachten geltenden Anforderungen entsprechen und sich mit den von den Parteien vorgebrachten Argumenten auseinandersetzen (VwGH 89/07/0191; 94/06/0228). Die ...