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ASoK 3, März 2018, Seite 118

Beitragsrechtliche Folgen der Umqualifizierung von Vertragsverhältnissen

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Da der Dienstgeber nach § 60 Abs 1 ASVG das Recht, den Dienstnehmerbeitrag vom Barentgelt abzuziehen, verliert, wenn er dieses nicht spätestens bei der auf die Fälligkeit des Beitrags nächstfolgenden Entgeltzahlung ausübt, trägt er allein das beitragsrechtliche Risiko der „Falschbeurteilung“ eines Vertragsverhältnisses. Wird eine vermeintlich selbständige Tätigkeit im Rahmen einer GPLA als abhängige Beschäftigung eingestuft, hat er daher sowohl die Dienstgeber- als auch die Dienstnehmerbeiträge nachzuentrichten.

Der OGH hat dazu jetzt entschieden, dass der Dienstgeber in diesem Zusammenhang auch kein Recht auf Herausgabe der GSVG-Beiträge, die der Dienstnehmer seinerseits aufgrund der Umqualifizerung des Vertragsverhältnisses als zu Ungebühr entrichtete GSVG-Beiträge zurückerhält, geltend machen kann. Durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz, BGBl I 2017/125, kam es mit Wirkung ab aber insoweit zu einer Lösung dieser Problematik, weil die aufgrund einer nachträglichen Umqualizierung rückzuerstattenden ungebührlich entrichteten GSVG-Beiträge dem für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen und von diesem auf die nachzuentrichtenden ASVG-Beiträ...

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