ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 317 Ausmaß des Ersatzanspruches
1
Weitgehend gegenstandslos. S 315 und § 319a.
2
Die nach dem G an sich (Abs 3) mögliche Einzelverrechnung ist nicht zugelassen. Die Einschränkung von Einzelverrechnungen auf jene Situationen, in denen das „wegen der geringen Zahl der Verrechnungsfälle“ dennoch ermöglicht werden soll, stammt aus den 1950er-Jahren, hat eine händische Sachbearbeitung im Auge, ist als sanktionslose bloße Ordnungsvorschrift angesichts der Entwicklung überholt und hindert nicht daran, die Möglichkeiten elektronischer Datenverarbeitung heranzuziehen. Wo es leicht möglich ist, durch einschlägige (bei der elektronischen Abwicklung mitlaufende) Auswertungen eine einzelfallbezogene Verrechnung zu gestalten, wäre das nicht verboten und kann zB nach Neugestaltung der Pauschalierungsregelung des § 319a wieder bedeutsamer werden. Die Pauschalierungsvereinbarungen hätten sodann auf diesen Auswertungen zu beruhen und darüber hinaus die genannten Abgrenzungsfragen zu behandeln.
3
Zu Ersatzansprüchen auf Basis des Regressrechts mehrerer SVT, die in Konkurrenz zueinander stehen, s § 336.