ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 307a Übertragung der Durchführung von Maßnahmen der Rehabilitation, Kostenersatz
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Abs 1 ermöglicht – mit Ausnahme der durch das SRÄG 2012 geschaffenen Fälle der § 253f (§ 253f Abs 2 S 2) und 270b (§ 270b Abs 2 S 2) – die Übertragung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation durch den PVT an den KVT, dem der PVT dafür die ausgewiesenen tatsächl Kosten zu ersetzen hat (zum Kostenersatz der PVT an die KVT iZm Rehabilitationsgeld s § 143c). Zur Subsidiarität der Gewährung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation durch den PVT ggüber dem KVT vgl § 302 Rz 1. Zur Vorgangsweise bei Anträgen auf Hilfsmittel als Maßnahme der medizin Rehabilitation vgl § 29 RRK 2005.
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Abs 2 ermöglicht dem PVT, Maßnahmen der medizin oder berufl Rehabilitation dem AMS bzw – seit dem SVÄG 2017 – anderen geeigneten Einrichtungen (ebenfalls gegen Ersatz der Kosten) zu übertragen (s auch Abs 4, Rz 4; zum Case Management s § 143b). Gem § 30 Abs 3 RRK 2005 ist bei der Erbringung von berufl und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation zu prüfen, ob die persönlichen und berufl Voraussetzungen gegeben sind. Dafür können Gutachten von Dienststellen des AMS oder der berufl Interessenvertretung eingeholt werden.
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Abs 3 regelt die ...