ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 302 Medizinische Maßnahmen
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Die medizin Rehabilitation in der PV ist subsidiär zu jener der KV, diese Maßnahmen werden vom PVT daher gem Abs 2 nur erbracht, wenn und soweit sie nicht aus einer gesetzl KV erbracht werden (vgl § 154a; nach pflichtgem Ermessen, vgl § 301 Rz 1). Die PVT können von einem KVT gewährte Maßnahmen jedoch jederzeit an sich ziehen (Abs 2; zur umgekehrten Vorgangsweise der Übertragung von Rehabilitationsmaßnahmen durch die PVT an die KVT s § 307a Abs 1). Für Vers, die vor dem das 50. Lj noch nicht vollendet haben und bei denen Invalidität (Berufsunfähigkeit) nicht dauerhaft vorliegt, besteht unter den Voraussetzungen der § 253f, 270b und 276f ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Maßnahmen der medizin Rehabilitation durch den PVT (zur Bescheidpflicht RS0130606); für diese Vers ist auch Abs 4 anwendbar (§ 253f Abs 3). Die UVT sind den KVT iR der in § 148 geregelten Beziehungen zu den landesgesundheitsfondsfinanzierten Krankenanstalten gem der Grundsatzbestimmung des Abs 3 gleichgestellt.
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Die medizin Maßnahmen der Rehabilitation werden entsprechend Abs 1 Z 1–3 gewährt (zu Maßnahmen der medizin Rehabilitation in der KV s § 154a; zur Unfallheilbehandlun...