ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 19a Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung
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Der VfGH hat § 19a nicht als verfassungswidrig aufgehoben (G 219/01). Einer Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung gem § 19a kommt auch für die Schutzfristregelung des § 122 Abs 2 Z 2 die Wirkung einer Pflichtversicherung zu (OLG Wien, 10 Rs 38/05i).
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Subsidiarität gegenüber der Pflichtversicherung: EB RV zur 55. Nov 1234 BlgNR XX. GP: die Selbstversicherung in der KV und PV bei geringfügiger Beschäftigung ist subsidiär einer Pflichtversicherung in der KV oder PV, dh sie tritt nur dann ein, wenn eine solche Pflichtversicherung nicht vorliegt. Damit soll einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Versicherungsvariante vorgebeugt werden. Zu demselben Zweck sollen auch Personen, die von der Angehörigeneigenschaft in der KV ausgenommen sind (§ 123 Abs 9 und 10), sowie Bezieher einer Eigenpension von der Selbstversicherung gem § 19a ausgeschlossen werden.
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Wohnsitz im Inland: s § 3 und 16.
S auch: § 76b Abs 2 (BGL), § 77 Abs 2a (Beitrag), § 78 (Fälligkeit), § 79 Abs 2 (Pflicht zur Abfuhr der Beiträge an PVT), § 141 Abs 5 (Höhe des KG), § 162 Abs 3a (Wochengeld), § 22 Abs 2 (Formalversicherung), § 31c Abs 3 Z 3 lit a) (Ser...