ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
12. Aufl. 2021
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§ 19 Selbstversicherung in der Unfallversicherung
1
Betriebssitz: s § 75 Abs 1 letzter Satz JN: Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
Wohnsitz im Inland: s § 3, 16.
Eingetragene(r) Partner(in) (Z 2): s Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, BGBl I 2009/135.
2
Organisierte Rettungsdienste (Z 4):
Hauptzielgruppe der vorgeschlagenen Regelung sind jene als Notärzte tätigen Ärzte, deren Notarzttätigkeit weder in direktem Konnex mit einem DV erfolgt noch einer freiberuflichen Tätigkeit (Praxis) zugerechnet und wegen des nicht unerheblichen Entgelts für diese Tätigkeit auch nicht unter den Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 7 ASVG subsumiert werden kann (EB zur RV zum 1. SRÄG, BGBl 1996/411, 214 BlgNR XX. GP).
3
Verweise: S 22 Abs 2 (Formalversicherung), § 77 Abs 3 (Beitragssatz) iVm § 15 f der Satzung 2020 der AUVA (AmtlVerlb der österr SVT im Internet Nr 51/2020), § 78 Abs 5 (Haftung für die Beiträge der Familienangehörigen), § 181 Abs 3 (BMG), § 192 (Unfallheilbehandlung).