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ASoK 3, März 2018, Seite 100

Rückerstattung der Internatskosten für Lehrbetriebe ab 1. 1. 2018

Ein Leitfaden für die Praxis

Manfred Pichelmayer

Ab müssen alle Lehrberechtigten für Lehrlinge, die in einem Berufsschulinternat untergebracht sind, die Internatskosten tragen. Die Lehrberechtigten können jedoch einen Ersatz dieser Unterbringungskosten bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer beantragen.

1. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind alle Lehrberechtigten im Sinne des § 2 BAG. Ausgenommen sind Gebietskörperschaften, also Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände. Nicht förderbar sind selbständige Ausbildungseinrichtungen sowie Lehrberechtigte gemäß § 2 LFBAG.

2. Kein Kostenersatz ohne Lehrvertrag

Ein Kostenersatz ist nur möglich, wenn ein Lehrvertrag vorliegt und dieser zumindest am ersten Tag des Aufenthalts im Schülerheim (Internat) aufrecht gewesen ist.

Voraussetzung für den Kostenersatz betreffend Jugendliche in Teilqualifikation ist ein Ausbildungsvertrag nach § 8b Abs 2 BAG, der zumindest am ersten Tag des Aufenthalts im Schülerheim (Internat) aufrecht war.

3. Antragstellung durch den Lehrberechtigten

Die Antragstellung kann vom Lehrberechtigten oder von einer ermächtigten Vertretung eingebracht werden. Voraussetzung ist ein korrekt ausgefülltes Formular.

Dem Antrag sind folgende Nachweise im Original oder in Kopie beizulegen:

Das Formular steht auf der Internetseite der Wirtschaftskammer zum Download bereit.

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