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Auswirkungen der Verkürzung der Arbeitszeit auf den Anspruch auf Urlaub und Urlaubsentgelt
1. Nach dem UrlG wird der Urlaubsanspruch in Perioden (kalendarisch) festgelegt, deren Ausmaß nach „Werktagen“ (jeder Kalendertag, ausgenommen Sonn- und Feiertage) – also völlig unabhängig vom Ausmaß und der Lage der individuellen Arbeitszeit – bestimmt ist. Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Reduktion des Urlaubsanspruchs. Arbeitnehmer können darauf bestehen, dass der Arbeitgeber von der Umrechnung auf Arbeitstage oder Arbeitsstunden Abstand nimmt und mit ihnen einen Urlaub vereinbart, der nach § 4 UrlG zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von 30 bzw. 36 Werktagen zu umfassen hat.
2. Nach § 6 Abs. 1 UrlG behält der Arbeitnehmer während des Urlaubs den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (§ 6 Abs. 2 bis 6 UrlG). Danach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. Auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs ist nicht abzustellen. – (§§ 4, 6, 12 und 19d AZG)
(; siehe den ausführlichen Beitrag von Gerhartl in diesem Heft, 410)