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ASoK 3, März 2018, Seite 94

Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats in einer unzulässigen Betriebsvereinbarung bleiben nicht bestehen

Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrats in einer unzulässigen Betriebsvereinbarung sind in ein Gestaltungsrecht des Arbeitgebers umzudeuten. Ein solches Gestaltungsrecht darf aber nur im billigen Ermessen ausgeübt werden. Wird für die Begleichung der ausländischen Arbeitnehmersteuern ein „Steuertopf“ gebildet, so hat jeder betroffene Arbeitnehmer nach Ablauf der (hier: dreijährigen) Nachlauffrist gegen den beklagten Arbeitgeber einen individuellen Rückzahlungsanspruch. Dieser ist auf die Rückzahlung des jeweiligen Überhangs im Steuertopf für die jeweils maßgebende Zeitperiode (hier: Kalenderjahr) im Verhältnis der Einzahlungen der betroffenen Mitarbeiter gerichtet ().

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