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ASoK 3, März 2018, Seite 91

Bildungs- und Studienreisen als Bildungsfreistellung

Bildungs- und Studienreisen von Betriebsratsmitgliedern sind regelmäßig als Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG zu qualifizieren

Michael Geiblinger

Bereits mehrfach hatten Gerichte zu beurteilen, ob Bildungs- und Studienreisen von Betriebsratsmitgliedern eine entgeltfortzahlungspflichtige Bildungsfreistellung begründen. Erst vor Kurzem hat sich nunmehr das LG Steyr mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Einen kompakten Überblick über diese Entscheidungen bietet der gegenständliche Artikel.

1. Die Bildungsfreistellung

Gemäß § 118 Abs 1 ArbVG hat jedes Betriebsratsmitglied Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgelts. In Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, gebührt eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgelts. Nach Abs 3 leg cit müssen diese Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrats dienen. § 33 Abs 1 BRGO normiert konkretisierend, dass dazu Veranstaltun...

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