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Kostenersatz bei Klagen auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses wegen Rechtsunwirksamkeit der Kündigung
1. Zur Rechtsstreitigkeiten i. S. d. § 50 Abs. 2 ASGG gehören insb. alle Streitigkeiten, die sich ergeben i. Z. m. durch Gesetz, auf Gesetz beruhenden Entscheidungen oder durch betriebsverfassungsrechtliche, gesetzlich zulässige Rechtsgeschäfte begründeten betriebsverfassungsrechtlichen Rechten und Pflichten des einzelnen Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerschaft, der Belegschaftsorgane, der Organmitglieder und -funktionäre, des Betriebsinhabers, des Betriebsratsfonds und der überbetrieblichen Interessenvertretungskörperschaften sowie zwischen diesen Personen bzw. Personengruppen. Die Frage, ob eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vorliegt, ist ausschließlich aus dem materiellen Betriebsverfassungsrecht zu lösen.
2. Bei Klagen auf Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses wegen Rechtsunwirksamkeit der Kündigung mangels Durchführung eines betrieblichen Vorverfahrens liegt der Anspruchsgrund im allgemeinen Arbeitsvertragsrecht, und besteht ein Kostenersatzanspruch in allen Instanzen; es liegt dabei keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit vor. Der Kostenausschluss des § 58 Abs. 1 ASGG kommt nicht zum Tragen. – (§ 50 Abs. 2, § 58 Abs. 1 ASGG)
(OLG Wien , 9 Ra 98/13t)