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Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit über die Aufhebung des zweiten Satzes des § 6 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung
Mit Erkenntnis vom , V 17/2013, hat der VfGH den zweiten Satz des § 6 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung als gesetzwidrig aufgehoben. Die Kundmachung des Bundesministers für Gesundheit über die Aufhebung erfolgte am unter BGBl. II Nr. 6/2014.
Die Verjährungsfrist zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen betrug nach der Verordnung bisher zwei Jahre. Der VfGH hat festgehalten, dass für eine solche vom ASVG abweichende Regelung keine Rechtsgrundlage besteht. Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen richtet sich somit nach der im ASVG für Leistungssachen vorgesehenen Regelung, die Verjährungsfrist beträgt künftig daher drei Jahre.