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ASoK 2, Februar 2014, Seite 68

Das Lehrzeugnis

Alles Wissenswerte auf einen Blick

Manfred Pichelmayer

Bei Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses ist dem Lehrling ein Lehrzeugnis (Dienstzeugnis) auszustellen. Was Sie dabei in der Praxis beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

1. Verpflichtende Ausstellung eines Lehrzeugnisses

Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses hat der Lehrberechtigte auf eigene Kosten dem Lehrling ein Zeugnis (Lehrzeugnis) auszustellen. Ein Lehrzeugnis ist auch dann auszustellen, wenn das Lehrverhältnis aus Verschulden des Lehrlings aufgelöst wurde.

Ein ausdrückliches Verlangen des Lehrlings auf Ausstellung eines Lehrzeugnisses ist nicht erforderlich. Der Anspruch auf Ausstellung eines dem Gesetz entsprechenden Lehrzeugnisses verjährt nach 30 Jahren. Das Lehrzeugnis ist auch dann auszustellen, wenn die Lehrabschlussprüfung nicht abgelegt wurde.

2. Angaben im Lehrzeugnis

Das Lehrzeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten. Es können auch Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig.

In den Lehrzeugnissen ist der Lehrberuf in der dem Geschl...

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