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ASoK 2, Februar 2014, Seite 50

Das Sperrrecht des Betriebsrates

Auch eine Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung aus unsachlichen Gründen sperrt die Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit

Thomas Rauch

Wenn in einem Betrieb, für den ein Betriebsrat gewählt wurde, ein Arbeitnehmer gekündigt werden soll, so ist zunächst der Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen (Verständigungsverfahren nach § 105 Abs. 1 ArbVG). Der Betriebsrat kann innerhalb einer Frist von einer Woche eine Stellungnahme zur geplanten Kündigung durch den Arbeitgeber abgeben. Stimmt der Betriebsrat zu, so ist eine Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nicht möglich (Sperrrecht des Betriebsrates nach § 105 Abs. 6 ArbVG). Die Zustimmung des Betriebsrates beruht in Einzelfällen etwa auf einem mangelhaften Beschluss oder auf unsachlichen Gründen. Im Folgenden soll – insb. unter Berücksichtigung einer neuen Entscheidung des OGH zum Thema „Zustimmung des Betriebsrates aus Rache“ – geprüft werden, welche Auswirkungen formale oder inhaltliche Mängel der Zustimmung des Betriebsrates auf ihre Rechtswirkung (Sperre der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit) haben und letztlich ob eine Zustimmung zu einer Eventualkündigung nach der Anfechtung der ersten Kündigung wegen Sozialwidrigkeit zulässig ist.

1. Beschluss des Betriebsrates

Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer i. S. d. § 36 ArbVG zu kündigen, so hat er zunächst den Bet...

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