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ASoK 10, Oktober 2016, Seite 400

Kündigung bei Erreichen der Korridorpension – Zumutbarkeit der finanziellen Lebensplanung

1. Bei Erreichen des Regelpensionsalters und Anspruch auf Regelpension ist der Kündigungsschutz zwar nicht generell und jedenfalls auszuschließen, bei der Prüfung der Interessenbeeinträchtigung im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die mit jeder Pensionierung verbundenen Einkommenseinbußen toleriert. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Kündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters für den Arbeitnehmer nicht unvorhersehbar ist.

2. Die dargestellten Grundsätze sind auf die Korridorpension nach § 4 Abs 2 APG anzuwenden, die das Gesetz als Form der Alterspension definiert.

3. War der Arbeitnehmer rund 10 Jahre lang bei vollen Bezügen von zuletzt 11.948 Euro brutto (14-mal jährlich) dienstfrei gestellt, musste er damit rechnen, zum frühesten für einen Pensionsantritt in Betracht kommenden Zeitpunkt gekündigt zu werden, und er konnte seine finanzielle Lebensplanung entsprechend lange auf diese Situation einstellen.

4. Ausgehend davon, dass der Arbeitnehmer mit einem laufenden monatlichen Nettoeinkommen aus Korridorpension und Betriebspension von rund 4.500 Euro seine nachgewiesenen laufenden (auch dem ...

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