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Beitragsrechtliche Behandlung von Entschädigungszahlungen im Zusammenhang mit dem GlBG
Mitterstöger, Entschädigungszahlungen bei Diskriminierung, NÖDIS Nr 9/Juli 2016.
Entschädigungszahlungen, die im Hinblick auf eine Verletzung des GlBG gezahlt werden, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie auf den Ersatz einer Entgeltdifferenz geS. 397 richtet sind. Keine Beitragspflicht besteht, wenn ein Arbeitgeber zum Ersatz des Vermögensschadens angehalten ist, weil ein Arbeitsverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nicht zustande gekommen ist oder eine Arbeitgeberkündigung aus diskriminierenden Gründen bei Gericht angefochten wird, der Arbeitnehmer die Beendigung des Dienstverhältnisses letztlich aber gegen sich gelten lässt. Soweit ein immaterieller Schaden für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ersetzt wird, besteht ebenfalls keine Beitragspflicht.