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Keine gesetzlichen Zinsen bei Rückerstattung eigenveranlasster, ungebührlich entrichteter Sozialversicherungsbeiträge
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Nach dem Erkenntnis des , muss der Versicherungsträger im Falle der in § 69 ASVG geregelten Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge für diese Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen leisten. Der VwGH ist später dieser Rechtsprechung gefolgt und hat dazu festgehalten, dass diese Verpflichtung, die auf der Annahme einer durch Analogie zu schließenden Gesetzeslücke basiert, in jedem von § 69 ASVG erfassten Fall besteht.
In der angeführten neuen Entscheidung hat er nunmehr aber bestimmt, dass diese Zinsenzahlungspflicht nur dann zum Tragen kommt, wenn die ungebührliche Beitragsentrichtung durch den Versicherungsträger veranlasst ist. Andernfalls fehlt es demnach nämlich an der für den Analogieschluss notwendigen Schutzwürdigkeit des Beitragspflichtigen.
Auch wenn diese Judikatur auf den ersten Blick verständlich erscheint, ergibt sich meines Erachtens hinsichtlich des Ausgleichs des Zinsverlustes im Beitragsrecht im Vergleich zur diesbezüglichen steuerlichen Regelung – selbst unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Funktionen von Beiträgen und Abgaben – eine doch recht unbefriedigende Situation. Die steuerlichen Anspruchszinsen...