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ASoK 10, Oktober 2016, Seite 396

Zusatzbeitrag zur Mitversicherung trotz verlängerten Leistungsschutzes während der Schutzfrist

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Die Krankenversicherung gewährt unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen für Versicherungsfälle, die innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Ende der Versicherung eintreten. So gilt nach § 122 Abs 2 Z 2 ASVG eine sechswöchige Schutzfrist für Personen, die innerhalb des letzten Jahres vor dem Ausscheiden aus einer Beschäftigung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und gleich nach dem Ausscheiden erwerbslos geworden sind.

Diese bewirkt aber nur eine Verlängerung des Leistungsschutzes, nicht aber der Pflichtversicherung und steht daher der Mitversicherung als Angehöriger nicht entgegen. Der Leistungsschutz während der Schutzfrist vermag daher auch nicht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Zusatzbeitrags für die Angehörigen-Mitversicherung zu beseitigen.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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