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Kollektivvertragliche Gestaltungsmöglichkeiten nach § 18 Abs 2 AZG
1. § 18 Abs 2 AZG ermöglicht keine Abweichungen von der in § 9 Abs 3 AZG festgelegten Obergrenze der wöchentlichen Gesamtarbeitszeit von 50 Stunden. Eine längere Wochenarbeitszeit als 50 Stunden darf daher bei einer Durchrechnung der Arbeitszeit nach § 18 Abs 2 AZG nicht erreicht werden.
2. Teilnichtige kollektivvertragliche Bestimmungen sind grundsätzlich geltungserhaltend zu reduzieren. Nach § 6 Z 1 Abs 2 des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen ist daher die Verlängerung der Wochenarbeitszeit nur bis insgesamt 50 Stunden pro Woche zulässig.
3. Für die in § 8 des Kollektivvertrages enthaltene Überstundenregelung, die das Modell der durchrechenbaren Arbeitszeit nach § 6 Z 1 des Kollektivvertrages abrundet, bedarf es keiner Betriebsvereinbarung im Sinne des § 6 Z 3 des Kollektivvertrages. – (§ 18 Abs 2 AZG; §§ 6 ff des Kollektivvertrages für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen)
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