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Gröbliche Dienstpflichtverletzung gemäß § 32 Abs 2 Z 1 VBG durch Verletzung der Aufsichtspflicht einer Volksschullehrerin
Eine Volksschullehrerin, die trotz Ermahnung ihre Aufsichtspflicht gegenüber den von ihr unterrichteten Volksschülern fortgesetzt und dauerhaft verletzte, weil Kinder nach wie vor während der Unterrichtsstunden die Klasse verließen, sodass die Direktorin der Volksschule teilweise vor der Klasse sitzen musste, um Kinder am Verlassen der Klasse der Klägerin zu hindern, die sich weisungswidrig nicht an den mit ihr vereinbarten Maßnahmenkatalog zur Verbesserung ihrer Unterrichtstätigkeit hielt und die letztlich sieben Kinder ihrer 2. Volksschulklasse unbeaufsichtigt in der Garderobe des Turnsaals zurückließ und diese erst nach einem entsprechenden Hinweis der Direktorin über die erneute Verletzung ihrer Aufsichtspflicht dort abholte, verwirklicht den Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtverletzung gemäß § 32 Abs 2 Z 1 VBG. – (§ 32 Abs 2 VBG)
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