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ASoK 10, Oktober 2015, Seite 399

Steuerliche Geltendmachung von GSVG-Beiträgen bei unentgeltlich tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern

; dazu Ryda, Ertragsteuerliche Behandlung von Pflichtversicherungsbeiträgen eines unentgeltlich tätig werdenden Gesellschafter-Geschäftsführers, BFGjournal 2015, 321.

Gesellschafter-Geschäftsführer einer kammerangehörigen GmbH, die nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG pflichtversichert sind, unterliegen als sogenannte alte Selbständige auch dann der GSVG-Pflichtversicherung, wenn sie keine Tätigkeitsvergütung erhalten. Die Beiträge werden in diesem Fall (soweit keine Differenzbeitragsvorschreibung im Zusammenhang mit vorrangig beitragspflichtigen Einkünften möglich ist) auf Basis einer Gewinnausschüttung oder der Mindestbeitragsgrundlage bemessen.

Derartige Pflichtversicherungsbeiträge können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, weil es mangels Tätigkeitsvergütung an der Einkunftsquelle fehlt. Auch ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit beitragspflichtigen, aber endbesteuerten Gewinnausschüttungen kommt nicht in Betracht.

Das BFG lässt in der angeführten Entscheidung aber eine unbeschränkte steuerliche Geltendmachung im Rahmen der Sonderausgaben zu, weil derartige Beiträge mit den Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsvers...

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