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Neues zum Arbeitnehmerschutz
Anpassung der KJBG-VO und der KennV an die CLP-Verordnung
Dieser vorliegende Beitrag behandelt – in Ergänzung zum in der letzten Ausgabe erschienenen Beitrag über die Anpassung des ASchG und des MSchG an die CLP-Verordnung – die entsprechende Adaptierung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO) sowie der Kennzeichnungsverordnung (KennV). In der KJBG-VO erfolgte eine Anpassung an die Terminologie betreffend gefährliche Arbeitsstoffe. Die KennV legt eine einheitliche Kennzeichnung von Behältern und von Lagerbereichen von gefährlichen Arbeitsstoffen fest.
1. Einleitung
Mit BGBl II 2015/184 bzw BGBl II 2015/185 vom sind die Novellen zur KennV und zur KJBG-VO kundgemacht worden. Sie traten mit in Kraft. Wie bereits im letzten Heft ausführlich dargestellt, wurde durch die CLP-Verordnung in der EU ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt. Die Richtlinien 94/33/EG und 92/58/EWG verwiesen noch auf das alte chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem und wurden durch die Richtlinie 2014/27/EU an das neue chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach der CLP-Verordnung angepasst. Die Novellen zur KJBG-VO und zur KennV erfolgten in Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU.
2. Änderugen in der KJBG-VO
2.1. Anpassung der Terminologie an die CLP-Verordnung
§ 3 KJBG-VO enthält Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche bei Arbeiten...