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Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen bei Betriebsübergang
Entscheidung des OGH zum Verhältnis von § 31 Abs 7 Satz 2 ArbVG zu § 5 AVRAG
In der Entscheidung vom , 9 ObA 80/14a, hat sich der OGH unter anderem erstmalig mit den Auswirkungen des Sonderkündigungsrechts für Betriebsvereinbarungen über Betriebspensionen oder Pensionskassen nach § 31 Abs 7 ArbVG befasst. In diesem Zusammenhang hat er sich auch mit dem Verhältnis dieses Sonderkündigungsrechts zu § 5 AVRAG, der die auf Einzelvereinbarung beruhende betriebliche Pensionszusage bei Betriebsübergang regelt, auseinandergesetzt. Unter ausführlicher Darstellung der Gesetzesmaterialien sowie des zu dieser Frage bestehenden literarischen Meinungsstreits kommt der OGH zu dem Ergebnis, dass es eindeutiges Ziel des § 31 Abs 7 ArbVG sei, dass im Falle des Betriebsübergangs dem Erwerber die Möglichkeit gegeben werden soll, dass er mit Betriebsvereinbarungen über Pensionsleistungen nicht belastet wird. Im Anwendungsbereich des § 31 Abs 7 ArbVG soll dem Erwerber daher die Möglichkeit offenstehen, in analoger Anwendung des § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG durch rechtzeitigen Vorbehalt auch die Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarung zu beseitigen. Die Ausführungen des OGH geben Anlass dazu, kritisch hinterfragt zu werden.
1. Ausgangssachverhalt
Dieser Entscheidung lag folgender, verkürzt wiedergegebener Sachverhalt zugrunde:
Mit Wirkung zum wurde das Bode...