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Keine Befangenheit des ersten Richters wegen Verwendung des Indikativs bei der Darstellung des Parteienvorbringens im Urteilstext
1. Als befangen i. S. d. § 19 JN wird jener Richter angesehen, der nicht unparteiisch auf Grundlage des Verfahrens entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt. Diese werden angenommen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen und es muss schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden.
2. In erster Linie kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu den Prozessparteien bzw. Zeugen oder ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein der Voreingenommenheit hervorzurufen. Eine allfällige Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder ihrer Begründung bildet grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund.
3. Hat ein Richter bei der Vorentscheidung über die Verpflichtung zur Fortsetzung des Verfahrens Teile des Vorbringens einer Partei zu den Entlassungsgründen nicht als Darstellung eines Vorbringens im Konjunktiv, sondern im Indikativ formul...