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Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 – Ausweitung der Lohnkontrolle
Die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden – Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014 – ASRÄG 2014 – (RV 319 BlgNR 24. GP), setzt im Wesentlichen die im Regierungsprogramm für die 25. Gesetzgebungsperiode im Kapitel „Arbeitsrecht“ vorgesehene Überarbeitung des LSDB-G um. Die wesentlichen Maßnahmen werden im Folgenden vorgestellt.
1. Änderung des AVRAG – LSDB-G neu
1.1. Transparentere Regelung des Entsendebegriffs
Eine Entsendung soll vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird. Der Begriff der „fortgesetzten Arbeitsleistung“ soll entfallen, um Missverständnisse dahingehend, dass eine Entsendung an ein zeitliches Mindestmaß gebunden ist, zu vermeiden (§ 7a Abs. 1 und § 7b Abs. 1 AVRAG).
Nach den neuen § 7a Abs. 1a und § 7b Abs. 1a AVRAG soll keine Entsendung vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers ausschließlich i. Z. m. folgenden kurzfristigen Arbeiten von geringem Umfang in Österreich beschäftigt wird:
geschäftliche Besprechungen ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen;
Teilnahme an Seminaren ohne Erbringung von weiteren Dienstleistungen;
Messen und messeä...