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ASoK 4, April 2013, Seite 132

Zur Einbeziehung der Ziviltechniker in das FSVG

Die Überleitung des Pensionsfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten in die allgemeine gesetzliche Pensionsversicherung aus Sicht der praktischen Anwendung

Corinna Kowaschitz und Bernhard Wisleitner

Mit Inkrafttreten des Pensionsfonds-Überleitungsgesetzes (PF-ÜG) wurden die Ziviltechniker ab in die Pensionsversicherung der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen (FSVG) einbezogen. Der Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (bAIK) wird aufgelöst. Der vorliegende Artikel gibt einen Überblick über die Probleme, die sich durch die Einbeziehung in der Praxis geben.

1. Rechtsgrundlagen

Die Bestimmungen zur Überleitung des Pensionsfonds in das FSVG finden sich im PF-ÜG sowie in den von der bAIK erlassenen Verordnungen, nämlich dem Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 (StWE), dem Überleitungsstatut (ÜStWE) sowie dem Überleitungsgeschäftsplan. Im ÜStWE wurden die i. Z m. der Überführung in die allgemeine gesetzliche Pensionsversicherung erforderlichen Adaptierungen des bisher bestehenden Leistungsrechts der Wohlfahrtseinrichtungen der bAIK festgeschrieben. Dementsprechend knüpft das ÜStWE an das seit 2011 in dieser Fassung geltende StWE an und ergänzt dieses. Soweit das ÜStWE sowie das PF-ÜG keine besonderen Bestimmungen vorsehen, gelten die Bestimmungen des StWE weiter. Mit Inkrafttreten des PF-ÜG wurden die §§ 27 bis 37 ÜStWE so...

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