Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 11, November 2014, Seite 434

Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Unklarheiten bei den Inkrafttretens-Bestimmungen: Gibt es eine gültige Norm?

Stephanie Watzinger

Durch die Neufassung der Inkrafttretens-Bestimmungen des § 634 Abs. 1 Z 2 i. V. m. Z 1 ASVG ist es zu einer kuriosen Situation für die Beitragssätze der §§ 51 ff. ASVG gekommen. Grundsätzlich wären die dort genannten Bestimmungen mit dem nach § 675 Abs. 3 ASVG durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festgestellten Zeitpunkt anzuwenden. Da diese Verordnung bisher jedoch nicht erlassen wurde, ist fraglich, welche Fassung von § 51 ASVG nunmehr Gültigkeit besitzt. Dieses Problem findet sich nicht nur im ASVG, sondern auch i. Z. m. den Beitragssätzen im GSVG (vgl. § 319 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 14f GSVG), BSVG309 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 24 BSVG) und B-KUVG218 Abs. 1 Z 2 i. V. m. § 20 B-KUVG). Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird im Folgenden jedoch nur auf die Bestimmungen des ASVG eingegangen.

1. Finanzausgleichsgesetz 2005

Durch die sozialversicherungsrechtlichen Begleitbestimmungen zum Finanzausgleichsgesetz 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, wurden die Beitragssätze der Krankenversicherung für alle Bevölkerungsgruppen einheitlich um 0,1 Prozentpunkte angehoben. Diese Erhöhung trat gem. § 620 Abs. 2 ASVG mit in Kraft und war ursprünglich bis zum Ablauf des damals geltenden Finanzausgleichspakets – somit bis – befristet. So wurde z. B. der Krankenversicherungsbeitragssatz des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a ASVG von 6,7 % auf...

Daten werden geladen...