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ASoK 5, Mai 2016, Seite 197

Medizinische und berufliche Rehabilitation nach dem SRÄG 2012

1. Ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation und damit verbunden auf Umschulungsgeld durch das AMS besteht allerdings nur bei den gemäß § 255 Abs 1 und 2 ASVG (bzw § 273 Abs 1 ASVG) „berufsgeschützten“ Tätigkeiten. Ein Rechtsanspruch auf berufliche Rehabilitation für Versicherte ohne Berufsschutz kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Invaliditätsbegriff des § 255 Abs 3 ASVG (bzw § 273 Abs 2 ASVG) ohnehin einer völligen Erwerbsunfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt gleichzuhalten ist, sodass letztlich eine berufliche Rehabilitation für diese Personengruppe nicht in Betracht kommen kann.

2. Besteht daher kein Berufsschutz, so hat der Versicherte zwar einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 253f ASVG gegen den PensionsversiS. 198 cherungsträger und auf Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG gegen den Krankenversicherungsträger, aber keinen Anspruch auf berufliche Rehabilitation durch das AMS sowie auf Zahlung von Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG. Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind daher nach der Rechtslage nach dem Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 (SRÄG 2012), BGBl I 2012/3, wieder eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherung im Sinne der §§ 300 ff ASVG und nach § 303 Abs 1 ASVG nach pflichtgemäßem Ermessen zu gewähren.

3. Soweit die Klägerin das begehrte ...

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