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Keine Bescheidpflicht für Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation außerhalb des Pensionsverfahrens
§ 367 Abs 1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012 (SRÄG 2012), BGBl I 2012/3, ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach § 253f bzw § 270b ASVG besteht. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 ist demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen sind. – (§§ 253f, 270b und § 367 Abs 1 ASVG)
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