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ASoK 11, November 2014, Seite 433

Befristete Beschäftigung von Ausländern im Wintertourismus

Für den Wirtschaftszweig Wintertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 1.190 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt: Burgenland: 5; Kärnten: 45, davon 20 für Gletscherregionen; Niederösterreich: 5 für Schaustellerbetriebe; Oberösterreich: 40, davon 10 für Schaustellerbetriebe; Salzburg: 410, davon 90 für Gletscherregionen; Steiermark: 160, davon 10 für Schaustellerbetriebe; Tirol: 290, davon 110 für Gletscherregionen; Vorarlberg: 210; Wien: 25 für Schaustellerbetriebe. Im Rahmen der Kontingente dürfen ab Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Betriebe in den Gletscherregionen und deren Einzugsgebiet sowie für Schaustellerbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden. Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und Asylwerber sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des außer Kraft (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumenten...

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