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ASoK 5, Mai 2016, Seite 179

Kündigungsschutz begünstigter Behinderter

Anwendungsbereich und Rechtsfolgen

Andreas Gerhartl

Begünstigten Behinderten kommt ein besonderer Kündigungsschutz zu. Die Ausgestaltung dieser Schutzbestimmungen ist aber überaus komplex und daher unübersichtlich. Eine Aufbereitung dieser Themenstellung erscheint daher lohnenswert.

1. Einleitung

Gemäß § 8 BEinstG darf das Arbeitsverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Arbeitgeber nur unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Kündigungsfrist und nach vorheriger Zustimmung des beim Sozialministeriumservice eingerichteten Behindertenausschusses gekündigt werden. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist (daher) rechtsunwirksam, sofern diese nicht – in Ausnahmefällen – nachträglich erteilt wird. Der besondere Kündigungsschutz ist auch bei Änderungskündigungen zu beachten.

Kommt der besondere Kündigungsschutz nicht zur Anwendung, lässt dies die Möglichkeit unberührt, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Diskriminierung aufgrund des Vorliegens einer (schlichten) Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG zu bekämpfen.

2. Einholung der Zustimmung

2.1. Zustimmungsgründe

Der Behindertenausschuss hat bei seiner Entscheidung die besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung der Fürsorg...

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