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Betriebliche Altersvorsorge bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung
Im Ergebnis kein Unterschied, ob Leiharbeitnehmer vorübergehend oder dauerhaft nach Österreich überlassen werden
Grundsätzlich haben überlassene Arbeitskräfte einen Gleichstellungsanspruch hinsichtlich des Entgelts. Allerdings stellt sich die Frage, inwieweit dieses sog. Equal-pay-Prinzip auf Betriebspensionen anwendbar ist. Vor allem versucht der folgende Beitrag zu klären, ob grenzüberschreitend nach Österreich überlassene Leiharbeitskräfte Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge haben.
1. Einleitung
Das AÜG gilt gem. seinem § 1 Abs. 5 – unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis sonst (ab gem. Rom I-VO; siehe Pkt. 6) anzuwendenden Rechts – für aus der EU, dem EWR, der Schweiz oder aus Drittstaaten überlassene Arbeitskräfte. § 10a Abs. 4 AÜG stellt klar, dass im Falle einer grenzüberschreitenden Überlassung Ansprüche gem. § 10 AÜG (Gleichstellung mit Stammarbeitnehmern, insb. hinsichtlich des Entgelts) unberührt bleiben. Demnach haben überlassene Arbeitskräfte unter anderem einen Anspruch auf das gesetzliche oder kollektivvertragliche Entgelt, das vergleichbaren Stammarbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten gezahlt wird.
Der Gleichstellungsanspruch der Leiharbeitnehmer im Kontext der betrieblichen Altersvorsorge wurde in den am in Kraft getretenen § 10 Abs. 1a AÜG „ausgelagert“, der § 10 Abs. 1 AÜG vorgeht. Hiernach ist eine Leistungszusage gem....