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ASoK 5, Mai 2016, Seite 167

Entlohnungsfragen bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen nach § 8b BAG

Die anzuwendenden Kollektivverträge treffen kaum spezielle Entlohnungsvorschriften

Caroline Graf-Schimek

Zur Entlohnung der verlängerten Lehrzeit gemäß § 8b Abs 1 BAG bzw der Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG findet sich im BAG keine ausdrückliche Regelung. Nach § 8b Abs 15 BAG gelten für die Ausbildungswege gemäß § 8b BAG allerdings die Bestimmungen des BAG sinngemäß. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, was die sinngemäße Geltung von § 17 BAG über die Lehrlingsentschädigung für Lehr- und Ausbildungsverträge nach § 8b BAG in Entlohnungsfragen bedeutet.

1. Einleitung

Lehrlinge im Sinne des BAG sind Personen, die aufgrund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberufs bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden (§ 1 BAG).

Aber auch Jugendliche, welche am regulären Lehrstellenmarkt keine Möglichkeiten finden, sollen die Chance einer Ausbildung erhalten. Das BAG sieht daher zwei Wege vor, um eine bessere Eingliederung benachteiligter Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in die berufliche Ausbildung zu bewirken. Zu unterscheiden sind die verlängerte Lehrzeit gemäß § 8b Abs 1 BAG sowie die Teilqualifikation gemäß § 8b Abs 2 BAG. Für diese Modelle kommen Personen in Betracht, die das AMS nicht in ein Lehrverhältnis vermitteln konnte und auf die eine der in § 8b Abs 4 BAG genannten Voraussetzungen zutri...

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