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Urlaubsvorgriff und Überbezug von Urlaubsentgelt
Nach der Rechtsprechung erfordert die Anrechnung eines Vorgriffs auf einen später entstandenen Urlaubsanspruch eine besondere Vereinbarung
Hat ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub zur Gänze verbraucht und soll ihm dennoch ein weiterer Urlaubskonsum zugestanden werden, so ist – nach der Auffassung des OGH – nur dann ein Vorgriff auf den künftig entstehenden Urlaub zulässig, wenn dies gesondert vereinbart wird. Wird demnach vom Arbeitnehmer ein Urlaub vereinbarungsgemäß verbraucht, obwohl der laufende Urlaubsanspruch bereits erschöpft ist, und wird nicht ausdrücklich abgesprochen, dass es sich um einen Urlaubsvorgriff handelt, ist der Vorgriff unzulässig. Damit wird ein bezahlter Urlaub konsumiert, der das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers nicht reduziert. Wird jedoch der Urlaubsvorgriff vereinbart und kommt es durch eine baldige Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu einem Überbezug von Urlaubsentgelt, so kann eine Rückverrechnung bei einem ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt oder einer verschuldeten Entlassung des Arbeitnehmers vorgenommen werden. Wenn hingegen der Arbeitnehmer eine Kündigung ausspricht, so kann der Überhang nach der Auffassung der Rechtsprechung auch dann nicht abgezogen werden, wenn der Abzug ausdrücklich vereinbart wurde. Im Folgenden werden die gesetzlichen Regelungen zum Urlaubsvorgriff...