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Widmung einer Vergleichssumme – Besteuerung
RV/2668-W/10.
Nach § 67 Abs. 8 lit. a EStG sind gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche, die sich auf eine freiwillige oder gesetzliche Abfertigung beziehen, mit dem festen Steuersatz S. 33von 6 % zu versteuern. Nach der ständigen Rechtsprechung steht es den Parteien frei, im Rahmen eines Vergleichs begünstigte Entgelte bis zur strittigen Höhe zu begleichen und auf nicht begünstigte Gehaltsbestandteile zu verzichten (vgl. z. B. ).
Der angeführten UFS-Entscheidung lag eine gerichtliche Auseinandersetzung zugrunde, in der klagende Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber neben anderen Ansprüchen eine gesetzliche Abfertigung forderte. Im Rahmen eines Vergleichs einigten sich die Parteien darauf, dass der beklagte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen bestimmten Bruttobetrag „an Abfertigung“, der unter dem klagsgegenständlichen Abfertigungsbetrag lag, zu bezahlten hat und durch den Vergleich „sämtliche ... allfällig bestehenden“ sonstigen „Ansprüche und Forderungen bereinigt und verglichen“ sind. Der verglichene Bruttobetrag wurde dem Kläger nach Abzug der 6%igen Lohnsteuer mit dem Vermerk „Vergleichsbetrag netto Abfertigung abzüglich Lohnsteuer“ überwiesen. Das Finanzam...