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ASoK 1, Jänner 2013, Seite 20

Aufwandersatzverordnung für 2013 im Bundesgesetzblatt kundgemacht

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen – Aufwandersatzgesetz, BGBl. Nr. 28/1993, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: Die Höhe der als Aufwandersatz in Arbeitsrechtssachen zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt: 1. für das Verfahren erster Instanz: a) bis zur ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung oder bis zur abgesonderten Abhaltung einer ersten Tagsatzung bzw. bis zur Erlassung eines Zahlungsbefehls, Zahlungsauftrages oder Versäumungsurteils: 250 Euro; b) für das weitere Verfahren: 435 Euro; 2. für das Berufungsverfahren und das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Endbeschluss: 435 Euro. Diese Verordnung tritt mit in Kraft (Verordnung der Bundesregierung über den Aufwandersatz von gesetzlichen Interessenvertretungen und kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen in Arbeitsrechtssachen [Aufwandersatzverordnung], BGBl. II Nr. 403/2012).

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