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ASoK 1, Jänner 2013, Seite 6

Sozialplan-Entlassungsabfindung und Diskriminierungsverbot

Ein Sozialplan darf nach Ansicht des EuGH eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer vorsehen, die kurz vor dem Renteneintritt stehen. Eine solche Ungleichbehandlung könne nämlich durch das Ziel gerechtfertigt werden, einen Ausgleich für die Zukunft zu gewähren und jüngere Arbeitnehmer zu schützen sowie ihre berufliche Wiedereingliederung zu unterstützen, und sie trage zugleich der Notwendigkeit einer gerechten Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel eines Sozialplans Rechnung. Darüber hinaus sei es legitim, zu vermeiden, dass eine Entlassungsabfindung Personen zugutekommt, die keine neue Stelle suchen, sondern ein Ersatzeinkommen in Form einer Altersrente beziehen wollen. Es stellt nach dem Dafürhalten der Luxemburger Richter jedoch eine nach dem Unionsrecht verbotene Diskriminierung dar, wenn bei der Berechnung der Minderung der Entlassungsabfindung die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung berücksichtigt wird. Durch eine derartige Ungleichbehandlung nicht behinderter und behinderter Arbeitnehmer werden nämlich sowohl das Risiko für Schwerbehinderte (die im Allgemeinen größere Schwierigkeiten als nicht behinderte Arbeitnehmer haben, si...

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