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ASoK 11, November 2014, Seite 422

Bildungsteilzeit und All-in-Vereinbarungen

Welche Arbeitszeit ist der Berechnung des Bildungsteilzeitgeldes zugrunde zu legen?

Tanja Lang

Mit dem am in Kraft getretenen Sozialrechts-Änderungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 67/2013) wurde durch § 11a AVRAG die arbeitsrechtliche Möglichkeit einer Bildungsteilzeit geschaffen. Gleichzeitig wurde als neue Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in § 26a AlVG das Bildungsteilzeitgeld eingeführt. Dieses Bildungsteilzeitgeld bemisst sich an den reduzierten Stunden des einzelnen Arbeitnehmers. Da in der Praxis All-in-Vereinbarungen und Überstundenpauschalen immer beliebter werden, stellt sich unter anderem die Frage, welche Arbeitszeit der Berechnung des Bildungsteilzeitgeldes zugrunde zu legen ist.

1. Grundsätzliches

1.1. Bildungsteilzeit

Die Bildungsteilzeit soll die Weiterbildung während einer aufrechten Beschäftigung ermöglichen, um vermehrt auch Bildungswege zu eröffnen, wenn kein gänzliches Ausscheiden aus dem Arbeitsprozess möglich ist oder dies aus anderen – insb. finanziellen – Gründen nicht in Betracht kommt.

1.1.1. Voraussetzungen

Die Inanspruchnahme von Bildungsteilzeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich vereinbart werden und hat neben Beginn und Dauer der Bildungsteilzeit auch das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten. Ein Rechtsanspruc...

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